Allgemeine Geschäftsbedingungen der H.Schneider Bauelemente GmbH

§ 1 Geltung der Bedingungen

  1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Fa. H. Schneider Bauelemente GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit Vertragsschuss gelten diese Bedingungen als angenommen. Der Geltung fremder Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

  2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn die Firma H. Schneider Bauelemente GmbH diese schriftlich bestätigt.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

  1. Die Angebote der Fa. H. Schneider Bauelemente GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung der Fa. H. Schneider Bauelemente GmbH. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.

  2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

§ 3 Preise

  1. Soweit nicht anders angegeben, hält sich die Fa. H. Schneider Bauelemente GmbH an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung der Fa. H. Schneider Bauelemente GmbH genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen werden gesondert berechnet. Falls Preise nicht vereinbart sind, gelten die am Tage der Lieferung aktuellen Preise der Fa. H. Schneider Bauelemente GmbH.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit

  1. Die von der Fa. H. Schneider Bauelemente GmbH genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

  2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmittel, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten - hat die Fa. H. Schneider Bauelemente GmbH auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die Fa. H. Schneider Bauelemente GmbH, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

  3. Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Käufer bzw. Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

  4. Sofern die Fa. H. Schneider Bauelemente GmbH die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Käufer bzw. Besteller Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 1,2 % für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche jedweder Art, sind ausgeschlossen.

  5. Die Fa. H. Schneider Bauelemente GmbH ist zu Teillieferungen jederzeit berechtigt.

  6. Gefahrübergang. Die Gefahr geht auf den Käufer über sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager der Fa. H. Schneider Bauelemente GmbH verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden der Fa. H. Schneider Bauelemente GmbH unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer bzw. Besteller über.

§ 5 Gewährleistung

  1. Die Fa. H. Schneider Bauelemente GmbH gewährleistet, dass die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind, die Gewährleistungsfrist beträgt für mechanische Teile der Produkte 2 Jahre, für elektronische Teile 6 Monate. Der Käufer trägt die Beweislast, falls der Mangel erst nach einer Frist von 6 Monaten gemeldet wird.

  2. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Zugang beim Kunden. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Verkäufers nicht befolgt, Änderungen an Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt die Gewährleistung.

  3. Der Käufer muss der Fa. H. Schneider Bauelemente GmbH Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind der Fa. H. Schneider Bauelemente GmbH unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.

  4. Im Falle einer Mitteilung des Käufers bzw. Bestellers, dass die Produkte nicht der Gewährleistung entsprechen, verlangt die Fa. H. Schneider Bauelemente GmbH nach der Wahl, dass:
        a) das schadhafte Teil bzw. Produkt mit vorausbezahlter Fracht zur Reparatur und anschließender Rücksendung an den Verkäufer geschickt wird.
        b)    der Käufer bzw. Besteller das schadhafte Teil bzw. Produkt bereithält und den Zugang zum Produkt für einen von der Fa. H. Schneider Bauelemente GmbH zur Reparatur beauftragten Servicetechniker sicher stellt. Falls der Käufer bzw. Besteller verlangt, dass Gewährleistungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, kann der Verkäufer diesem Verlangen entsprechen, wobei unter die Gewährleistung fallende Teile nicht berechnet werden, während Arbeitszeit und Reisekosten zu den Standardsätzen der Fa. H. SchneiderBauelemente GmbH zu bezahlen sind.

  5. Die Gewährleistung gilt nicht für Verschleißteile.

  6. Für Instandsetzung und Umbau aller Anlagen wird keine Gewähr übernommen. Für nicht von der Firma H. Schneider Bauelemente GmbH hergestellte oder bearbeitete Teile erfolgt Gewährleistung nur dann in dem Umfang, die von den betreffenden Herstellern aufgrund ihrer Garantiebestimmungen anerkannt wird.

  7. Bei Beschädigungen lackierter oder eloxierter Profile, insbesondere durch Kalk, Mörtel, Zement und ätzende Reinigungsmittel wird nur Haftung übernommen, wenn die Mängel auf ein Verschulden des Verkäufer zurückzuführen sind.

  8. Gewährleistungsansprüche gegen die Fa. H. Schneider Bauelemente GmbH stehen nur dem unmittelbaren Käufer bzw. Besteller zu und sind nicht abtretbar.

  9. Die vorstehenden Regelungen enthalten abschließend die Gewährleistung für die Produkte und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus.

§ 6 Firmenzeichen

  1. Die Fa. H. Schneider Bauelemente GmbH ist berechtigt an allen von ihr gelieferten Produkten ein Firmenzeichen oder ein sonstiges Kennzeichen anzubringen.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur Erfüllung aller (auch Saldo-) Forderungen die der Fa. H. Schneider Bauelemente GmbH auf jedem Rechtsgrund gegen den Käufer bzw. Besteller und seine Konzernunternehmen jetzt oder künftig zustehen, werden hier folgende Sicherheiten gewährt, die auf Verlangen nach ihrer Wahl freigegeben werden, soweit ihr Wert die Forderung nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.

  2. Die Ware bleibt Eigentum der Fa. H. Schneider Bauelemente GmbH. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für die Fa. H. Schneider Bauelemente GmbH als Hersteller jedoch ohne Verpflichtung für diese. Erlischt das (Mit-)Eigentum der Fa. H. SchneiderBauelemente GmbH durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Käufers bzw. Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf die Fa. H. Schneider Bauelemente GmbH übergeht. Der Käufer bzw. Besteller verwahrt das (Mit-)Eigentum der Firma Schneider Bauelemente GmbH unentgeltlich. Ware, an der der Fa. H. Schneider Bauelemente GmbH (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

  3. Der Käufer bzw. Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware in ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die Fa. H. Schneider Bauelemente GmbH ab. Die Fa. H. Schneider Bauelemente GmbH ermächtigt ihn unwiderruflich, die an sie abgetretenen Forderungen für ihre Rechnungen im eigenen Namen einzuziehen. Auf Aufforderung der Fa. H. Schneider Bauelemente GmbH wird der Käufer bzw. Besteller die Abtretung offenlegen und jener die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben.

  4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer bzw. Besteller auf das Eigentum der Fa. H. Schneider Bauelemente GmbH hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Käufer bzw. Besteller.

  5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers bzw. Bestellers - insbesondere Zahlungsverzug- ist die Fa. H. Schneider Bauelemente GmbH berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers bzw. Bestellers zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Käufer liegt soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet kein Rücktritt vom Vertrage.

§ 9 Montage

  1. Eine Montage erfolgt sofern die Örtlichkeiten ein ungehindertes Arbeiten zulassen. Notwendige Geräte oder Gerüste sowie Anschlüsse für Elektrowerkzeuge, Strom und Wasserentnahme, ferner das Stemmen von Löchern sowie das Schließen von Löchern erfolgt auf Rechnung des Käufers bzw. Bestellers.

  2. Falls die baulichen Gegebenheiten Vorbereitungsarbeiten erfordern und der Käufer bzw. Besteller diese selbst nicht durchgeführt hat, ist die Fa. H. Schneider Bauelemente GmbH berechtigt, die notwendigen Arbeiten ohne gesonderten Auftrag durchzuführen und nach den üblichen Stundensätzen zu berechnen.

  3. Die Montage erfolgt nach VOB und ohne Elektroarbeiten.

§ 10 Konstruktionszeichnungen

  1. Die Konstruktionszeichnungen werden auf Verlangen von der Fa. H. Schneider Bauelemente GmbH angefertigt. Ihre Entwürfe und Konstruktionen unterliegen dem Urheberrechtschutz.

  2. Die Fa. H. Schneider Bauelemente GmbH haftet nicht für Mängel, die sich aus den vom Käufer bzw. Besteller eingereichten Unterlagen/Zeichnungen, Muster, ungenaue Angaben ergeben.

§ 11 Konstruktionsänderungen

  1. Die Fa. H. Schneider Bauelemente GmbH behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen. Sie ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen. Sodann vorgenommene Änderungen gehen zu Lasten des Käufers.

§ 12 Geheimhaltung

  1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas vereinbart ist, gelten die der Fa. H. Schneider Bauelemente GmbH im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.

§ 13 Haftungsbeschränkung

  1. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeiten der Leistung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen die Fa. H. Schneider Bauelemente GmbH als auch gegen deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln vorliegt.

§ 14 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

  1. Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Fa. H. Schneider Bauelemente GmbH und dem Käufer bzw. Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

  2. Soweit gesetzlich zulässig ist Königstein/Ts. ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

  3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger bemühter Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.


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